Spenden

Vielen Dank, dass Sie die CDU Baden-Baden unterstützen wollen!

Als Privatperson können Sie Ihre Spende bis zu einer Höhe von 3.300 Euro im Jahr (bzw. 6.600 Euro bei Ehepaaren) steuerlich geltend machen.
Sie können natürlich auch per Überweisung auf eines der Konten des CDU Kreisverband Baden-Baden spenden:

CDU Kreisverband Baden-Baden
Volksbank pur eG | IBAN: DE23 6619 0000 0096 0172 78
Sparkasse Baden-Baden Gaggenau | IBAN:DE41 6625 0030 0030 4077 61

Geben Sie bitte bei Spenden auf unsere Bankkonten immer Ihre Adresse im Verwendungszweck an. Nur so können wir Ihre Spende zuordnen und Ihnen eine Spendenbescheinigung zukommen lassen.

Transparenz und die Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sind uns im Interesse unsere Spender besonders wichtig. Wenn Sie uns eine Spende zukommen lassen wollen, werden wir Sie nach Ihren personenbezogenen Daten fragen. Hierbei handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (politische Meinung). Diese Angaben werden benötigt, um eine Spendenbescheinigung ausstellen zu können und wir verarbeiten sie gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung. Sofern Sie eine oder mehrere Spendenzuwendungen ab 10.000 Euro an uns übermitteln, werden Ihre personenbezogenen Daten (Name, ggf. Unternehmen, Anschrift und Höhe der Zuwendung) gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Parteiengesetz in unserem Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes werden wir Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen. Ihre personenbezogenen Daten sowie die Summe der Spende werden als Bundestagsdrucksache und auf der Website des Bundestags veröffentlicht.

Allen Unterstützern sei von Herzen gedankt!

Vorgaben des Parteiengesetzes (PartG) – Gültig seit 1. Juli 2002

Die folgenden Erläuterungen sollen – auch anhand von Beispielen – auf die geltenden gesetzlichen Regelungen hinweisen und insbesondere die Möglichkeiten der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden für natürliche Personen, Unternehmen sowie Verbände darstellen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Veröffentlichungspflicht von Spenden sowie die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden natürlicher Personen.

Publikationspflicht
Spenden und Mandatsträgerabgaben eines Zuwenders an die CDU Bundespartei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände oder Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,00 € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie der Gesamthöhe im Rechenschaftsbericht der Partei zu veröffentlichen. Alle Einzelspenden und Mandatsträgerabgaben eines Zuwenders werden dabei zusammengerechnet. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 € übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Spende unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Spenden
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Im Folgenden werden die gesetzlichen Bestimmungen für die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Spenden im Einzelnen dargestellt.

Spenden natürlicher Personen
Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300,00 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600,00 € steuerlich berücksichtigt.
Davon sind bis zu 1.650,00 € bzw. 3.300,00 € bei zusammen veranlagten Ehegatten nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen.
Weitere 1.650,00 € bzw. 3.300,00 € bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach §10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.
Beispiel Das Ehepaar Muster spendet der CDU insgesamt 5.000,00 €. Sie werden beim Finanzamt zusammen veranlagt. Deshalb können sie den gesamten Spendenbetrag wie folgt geltend machen: 3.300,00 € werden nach §34g EStG berücksichtigt, wodurch sich die Steuerschuld um 50 Prozent des Betrages, also um 1.650,00 €, verringert. Die restlichen 1.700,00 € können nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Da-durch reduziert sich die Steuerschuld allerdings nicht um 50 Prozent des Betrages, sondern lediglich in Höhe des individuellen Steuersatzes.

Spenden von Unternehmen
Spenden von Unternehmen sind nach dem PartG grundsätzlich weiterhin in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende nicht steuerlich geltend machen.
Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden (z. B. OHG, KG, GmbH & Co.KG). Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Spenden einer Personengesellschaft grundsätzlich den Gesellschaftern einer Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
Beispiel Die Firma Gebrüder Muster OHG spendet der CDU 12.000,00 €. Das Unternehmen informiert darüber, dass die Spende den Gesellschaftern Herrn X. Muster und Herrn Z. Muster entsprechend ihrer Gesellschafteranteile je zur Hälfte zugerechnet wird und bittet um Ausstellung von zwei Spendenbescheinigungen über je 6.000,00 € auf den Namen der Gesellschafter.1
Herr X. Muster ist nicht verheiratet, so dass sich seine Steuerschuld für 1.650,00 € nach § 34g EStG um 825,00 € vermindert. Weitere 1.650,00 € können von ihm nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Herr Z. Muster ist verheiratet, so dass sich seine Steuerschuld für 3.300,00 € nach §34g EStG um 1.650,00 € vermindert. Die restlichen 2.700,00 € kann er nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend machen.
Sofern die Gesellschafter in dem Jahr keine weiteren Spenden an einen CDU Verband oder eine CDU Vereinigung getätigt haben, werden sie im Rechenschaftsbericht nicht veröffentlicht, da ihre jeweiligen Gesamtspenden 10.000 EUR nicht übersteigen